Vermögens- und Nachfolgeplanung sowie Vertretung nach einem Erbfall
Im Erbrecht unterstützen wir Sie insbesondere in folgenden Bereichen:
Schwerpunkt ist die Beratung zu allen Fragen rund um die Gestaltung eines Testaments sowie weiterer Vorsorgeinstrumente.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht häufig nicht den Vorstellungen der Betroffenen.
Vor allem bei einer Zweitehe oder in einer langjährigen „Beziehung ohne Trauschein“ stellt sich häufig die Frage, wie die Absicherung beim Tod des Partners gewährleistet ist. Besonders dann, wenn die Partner in einer Immobilie leben, die (nur) einem gehört oder falls im Erbfall Kinder aus einer ersten Ehe „beteiligt“ sind, kann es passieren, dass nach dem Tod des Partners die Immobilie (mit) in fremde Hände gelangt.
Vertragliche oder testamentarische Regelungen sind möglich!
Eine Beratung hierzu hilft,
- sich die eigenen Ziele und Gedanken klar zu machen,
- die rechtlichen Möglichkeiten zur Gestaltung zu erkennen,
- erbschaftsteuerliche Fragen zu klären und
- eventuell zu Lebzeiten sinnvolle Vermögensübertragungen vorweg zu nehmen sowie
- ein Testament zu gestalten, das die eigenen Leitlinien umsetzt.
Abgerundet wird die Beratung durch Erläuterung und Gestaltung weiterer Vorsorgeinstrumente (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung).
Hier geht es vor allem um
- die Unterstützung bei der Verwaltung oder, falls erforderlich, der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
- die Regulierung von Pflichtteilsansprüchen von ausgeschlossenen Erben
- die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen
Die außergerichtliche Regelung steht für uns im Vordergrund. In den meisten Fällen gelingt es, durch Verhandlungen mit den anderen Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn alle dies wünschen, kann eine Mediation stattfinden, um z.B. gemeinsam die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu regeln.
In manchen Fällen ist es sinnvoll, im Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, um den letzten Willen auch wirklich durchzusetzen. Das gilt z.B. dann, wenn ein Konflikt zwischen den Erben droht, wenn ein oder mehrere Erben im Ausland leben oder wenn ein Erbe mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert sein könnte.
Wir übernehmen jeweils einzeln auch Testamentsvollstreckungen in Fällen, in denen das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen muss, weil der Erblasser niemanden namentlich benannt hat oder der benannte Testamentsvollstrecker das Amt wegen Krankheit, Alter oder sonstigen Gründen nicht annehmen kann.
Die Testamentsvollstreckung umfasst, je nach Fall, die Verwaltung des Nachlasses, einschließlich der Erstellung der Erbschaftssteuer-Erklärung, die Erfüllung von Vermächtnissen sowie die Abwicklung des Nachlasses und Aufteilung unter den Erben.
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