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Zum Thema Erbrecht
- Bei Nachlassverwaltung: Keine gerichtliche Genehmigung für Antrag auf Teilungsversteigerung nötig
- Grundbuchrechtliches Verfahren: Nachweis der Nacherbfolge kann nur durch Erbschein geführt werden
- Nachlassgericht nicht zuständig: Nur Beschwerdegericht darf das Ruhen von Erbscheinsverfahren anordnen
- Totenfürsorgerecht: Grundgesetzlich geschützte Totenruhe überwiegt Anspruch auf Umbettung
- Transmortale Vollmacht: Wirkung einer über den Tod geltenden Vollmacht zugunsten der Alleinerbin
Eine Teilungsversteigerung dient der zwangsweisen Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück bzw. einer Immobilie. Für einen Nachlasspfleger ist dabei anerkannt, dass er für eine solche Antragstellung eine ausdrückliche Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt. Ob diese Genehmigungspflicht auch für den Nachlassverwalter gilt, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2021 beantragte ein Miterbe erfolgreich die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Der Nachlassverwalter stellte im Jahr 2023 einen Antrag auf Anordnung einer Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Erblassers stehenden Grundbesitzes.
Neben der Frage der Beschwerdeberechtigung einer am Verfahren formal nicht beteiligten Person hat sich das OLG insbesondere auch mit der Frage beschäftigt, ob für die Antragstellung eine Genehmigungspflicht bestanden hat. Eine Genehmigungspflicht im Zwangvollstreckungsverfahren besteht ausdrücklich nur für Betreuer und Vormunde, weshalb auch anerkannt ist, dass dies auch für Nachlasspfleger gilt, deren Aufgabe darin besteht, für die unbekannten Erben zu handeln. Diese sind ähnlich schützenswert wie Betreute oder Mündel von Vormunden. Ein solches Schutzbedürfnis besteht im Fall der Nachlassverwaltung aber nicht, da die Erben dort nicht unbekannt sind. Daher benötigt der Nachlassverwalter grundsätzlich keine Genehmigung des Nachlassgerichts für einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung.
Hinweis: In dem Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung sind die Mitberechtigten an dem Grundstück nicht beschwerdeberechtigt. Deren Einwände können nur im Teilungsversteigerungsverfahren selbst geltend gemacht werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.03.2024 - 21 W 16/24
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)
Änderungen des Grundbuchs müssen grundsätzlich durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) beantragte die Eigentümerin eines Grundstücks, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Löschung eines dinglichen Vorkaufsrechts.
Der bereits im Jahr 1990 verstorbene Erblasser hatte zusammen mit seiner im Jahr 2018 verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, aufgrund dessen die Ehefrau zunächst zur befreiten Vorerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod des Längstlebenden sollten die vier gemeinschaftlichen Kinder Nacherben werden. Im Jahr 1973 hatten der Erblasser und seine Ehefrau zu je einem Viertel und deren Sohn zu hälftigem Miteigentumsanteil ein Grundstück erworben. Der Sohn hatte dabei seinen Eltern ein gemeinschaftliches, dingliches Vorkaufsrecht an seinem hälftigen Miteigentumsanteil eingeräumt, das zudem auch vererblich sein und für alle Verkaufsfälle gelten sollte. Nach dem Tod des Erblassers und der befreiten Vorerbin beantragten die Eigentümer die Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts und legten hierzu den Erbschein vor, der die Ehefrau als befreite Vorerbin auswies und einen Nacherbenvermerk enthielt.
Nachdem das Grundbuchamt die Löschung des Vorkaufsrechts unter Verweis darauf verweigerte, dass kein Nachweis über die Nacherbfolge vorgelegt worden sei und die hiergegen eingelegte Beschwerde der Eigentümerin erfolglos war, schloss sich auch das OLG dieser Auffassung an. Ein Erbschein für den Vorerben mit Nacherbenvermerk bezeugt nur das Vorerbenrecht und muss nach Eintritt des Nacherbfalls eingezogen werden.
Hinweis: Der Nachweis der Erbfolge im grundbuchrechtlichen Verfahren kann - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur durch einen Erbschein geführt werden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 W 96/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)
Um unterschiedliche Entscheidungen zwischen Nachlassgericht und Zivilgericht bei parallel laufenden Verfahren zu vermeiden, kann das Nachlassgericht das Erbscheinsverfahren aussetzen und die Entscheidung des Zivilgerichts abwarten, wer Erbe geworden ist. Dass dies aber nicht in allen Fällen möglich ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG).
Das Nachlassgericht hatte mit Beschluss vom 16.08.2023 bezüglich eines beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins die dafür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Hiergegen hatte eine Miterbin Beschwerde eingelegt und diese unter anderem damit begründet, dass die als Grundlage angenommenen Testamente wirksam angefochten und wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam seien. Zugleich wurde auf eine bereits erhobene, aber noch nicht entschiedene Erbenfeststellungsklage beim Landgericht verwiesen. Das Amtsgericht (AG) hatte daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dies damit begründet, dass die Entscheidung in dem Rechtsstreit auf Erbenfeststellung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung im Erbscheinsverfahren habe. Gegen diese Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens haben sich wiederum die übrigen Miterben zur Wehr gesetzt - und dies erfolgreich.
Das OLG hat hier klargestellt, dass das erstinstanzliche Erbscheinsverfahren mit dem Beschluss des AG vom 16.08.2023 bereits beendet war. Die Einlegung der Beschwerde, die auch dort zu erfolgen hatte, sei bereits Teil des Beschwerdeverfahrens. Die Kompetenz des Nachlassgerichts beschränkt sich aber nur noch auf die Überprüfung, ob es der Beschwerde selbst bereits abhilft. Sollte das Ausgangsgericht dies nicht machen, ist es dazu verpflichtet, das Verfahren unverzüglich an das Beschwerdegericht abzugeben. Aus diesem Grund sei es dem Nachlassgericht verwehrt gewesen, anstelle des Beschwerdegerichts das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Hinweis: Nur wenn das Ausgangsgericht Abhilfe gegenüber der selbst getroffenen Entscheidung in Erwägung zieht und hierfür beispielsweise eine Beweisaufnahme notwendig ist, kann die Aussetzung des Verfahrens Teil der Abhilfeprüfung im Beschwerdeverfahren sein. Dann muss aber sichergestellt sein, dass in dem Zivilrechtsstreit die Beweisaufnahme zeitnah durchgeführt wird. Der Beschluss zur Aussetzung des Verfahrens muss entsprechend begründet werden.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 02.01.2024 - 6 W 166/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte sich in zweiter Instanz mit einem Fall zu beschäftigen, dessen problematischer Ursprung in der versehentlich erfolgten doppelten Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle lag. Dieses Versehen schnell zu beseitigen, ist aufrgund der heiklen Umstände, die der Verlust eines Menschen naturgemäß mit sich bringt, entsprechend schwierig.
Besagte Grabstelle war im Juni 2019 im Wege eines Vorratskaufs zur zukünftigen Nutzung an den Beigeladenen des Verfahrens zur Verfügung gestellt worden. Im Dezember 2019 wurde dann aufgrund eines Versehens in der Friedhofsverwaltung die Mutter der Klägerin in dieser Grabstelle beigesetzt. Zwei Wochen nach der Beerdigung fiel der Verwaltung der doppelte "Verkauf" der Grabstelle auf - die Klägerin wurde letztlich aufgefordert, eine Umbettung der verstorbenen Mutter in eine andere Grabstelle zu dulden.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht Köln in der ersten Instanz war auch das OVG der Ansicht, dass das Interesse der Verwaltung an einer Umbettung ausnahmsweise die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe des Verstorbenen als über den Tod hinaus andauernder Bestandteil seiner Menschenwürde überwiege. Dieses Interesse an der Wahrung der Totenruhe sei auch nicht davon abhängig, ob die Bestattung in dem Wahlgrab rechtmäßig sei oder nicht.
Hinweis: Das Totenfürsorgerecht wird nicht zwingend durch das Erbrecht bestimmt. Das Totenfürsorgerecht hat in erster Linie derjenige, der vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten durch eine entsprechende Vollmacht mit der Wahrnehmung betraut worden ist. Der Totenfürsorgeberechtigte kann aber zugleich auch Erbe sein.
Quelle: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2024 - 19 A 604/22
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)
Eine Vollmacht kann auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein - in Form einer sogenannten transmortalen Vollmacht. Doch diese rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann im Einzelfall Probleme erzeugen, wenn nach dem Tod des Erblassers feststeht, wer Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist und welche Auswirkungen dies auf die Vollmacht hat. So war es auch in diesem Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).
Der im Jahr 2022 verstorbene Erblasser hatte im Jahr 1990 seiner Ehefrau eine Generalvollmacht auch über seinen Tod hinaus erteilt und sie auch von den gesetzlichen Beschränkungen befreit, dass sie nicht mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen könne. Nach dem Tod des Erblassers schloss die Ehefrau, die Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist, bezüglich eines im Eigentum des Erblassers stehenden Grundbesitzes und unter Berufung auf die notarielle Generalvollmacht einen Überlassungsvertrag mit sich selbst ab und beantragte die Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies die Eintragung unter Berufung auf die Vollmacht zurück, da es der Ansicht war, dass durch die Alleinerbenstellung die erteilte Vollmacht erloschen sei.
Die hiergegen von dem Notar für die Erbin eingelegte Beschwerde war vor dem OLG im Ergebnis erfolgreich. Die Erbin habe sich bei dem Übertragungsvertrag ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht bezogen, die auch über den Tod des Erblassers hinaus nicht ihre Wirkung verloren hatte. Wenn die Vollmacht im Rechtsverkehr das Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht schütze, müsse dies auch vom Grundbuchamt beachtet werden.
Hinweis: Problematisch und in der Rechtsprechung durchaus umstritten sind die Fälle, in denen die Eigentumsübertragung nicht unter Berufung auf die Vollmacht, sondern vielmehr unter Berufung auf eine Alleinerbenstellung erfolgt ist.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.03.2024 - 15 Wx 2176/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)